Statuten


1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Der Schachklub Glarus ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB und hat seinen Sitz
in Glarus.
1.2. Der Schachklub Glarus bezweckt den Zusammenschluss von Schachfreunden zur gemeinsamen Pflege, Hegung und Verbreitung des Schachspiels.
1.3. Der Schachklub Glarus ist politisch und konfessionell neutral.
1.4. Der Schachklub Glarus ist eine Sektion des Schweizerischen Schachbundes (SSB).


2. Mitgliedschaft
2.1. Der Schachklub Glarus besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Juniorenmitgliedern
- Schülermitgliedern
- Familienmitgliedern
- Doppelmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- Passivmitgliedern
2.2. Als Aktivmitglied wird aufgenommen, wer das 20. Altersjahr zurückgelegt hat.
2.3. Als Juniorenmitglied wird aufgenommen, wer im abgelaufenen Kalenderjahr das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Es tritt im Kalenderjahr nach dem Erreichen des 20. Altersjahres automatisch zu den Aktivmitgliedern über.
2.4. Als Schülermitglied wird aufgenommen, wer das Juniorenalter noch nicht erreicht hat. Bei Erreichen des Juniorenalters tritt es automatisch zu diesen über.
2.5. Als Familienmitglied können Angehörige eines im gleichen Haushalt lebenden Aktivmitglieds aufgenommen werden.
2.6. Als Doppelmitglied wird aufgenommen, wer Mitglied einer anderen Sektion des Schweizerischen Schachbundes (SSB) ist und diese Mitgliedschaft beim Eintritt in den Schachklub Glarus beibehält. SSB-Mitgliedschaft kann bestehen durch den Schachklub Glarus oder die andere Sektion.
2.7. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung ein Mitglied ernannt werden, das sich um das Gedeihen des Schachklubs Glarus grosse Verdienste erworben hat.
2.8. Zum Freimitglied wird automatisch jedes Aktivmitglied, Familienmitglied oder Doppelmitglied, welches 30 Jahre dem Schachklub Glarus als Aktivmitglied angehört hat.
2.9. Als Passivmitglied wird aufgenommen, wer die Ziele des Schachklubs Glarus durch Entrichtung eines von der Hauptversammlung bestimmten, minimalen Jahresbeitrages unterstützt, aber nicht als Aktivmitglied des Vereins aufgenommen werden möchte.


3. Rechte und Pflichten
3.1. Alle Mitgliederkategorien ausser den Passivmitgliedern sind stimm- und wahlfähig.
3.2. Ehren- und Freimitglieder sind von der Entrichtung des Vereins-Jahresbeitrages befreit.


4. Aufnahme, Austritt und Ausschluss
4.1. Die Anmeldung zum Beitritt ist an den Präsidenten oder ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2. Der Austritt hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen. Er hat grundsätzlich auf das Ende des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei der Vorstand in begründeten Fällen einen sofortigen Austritt unter Beachtung der finanziellen Verpflichtungen bewilligen kann.
4.3. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, kann durch einen Vorstandsbeschluss aus dem Klub ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen zuhanden der nächsten Hauptversammlung Einspruch erhoben werden.
4.4. Die Hauptversammlung kann in begründeten Fällen ein Mitglied aus dem Klub ausschliessen. Hierfür ist bei geheimer Abstimmung eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


5. Finanzen
5.1. Die Jahresbeiträge werden alljährlich von der Hauptversammlung festgelegt.
5.2. Für Eintritte während des Vereinsjahres gelten betreffend der Höhe des anteilmässigen Jahresbeitrages analoge Bestimmungen zum SSB.
5.3. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Jegliche Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.


6. Organisation
6.1. Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Turnierkommission (TK)
- die Revisoren
6.2. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und soll jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen auf Verlangen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten und hat den Verhandlungsgegenstand zu nennen.
Die Einladung zur Hauptversammlung muss mindestens 20 Tage im voraus den Mitgliedern zugestellt werden.
In der Kompetenz der Hauptversammlung sind:
- Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des
Turnierleiters und des Materialverwalters.
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, der Turnierkommission und der Revisoren. - Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins gemäss Art. 8.2. der Statuten.
Es steht jedem Mitglied zu, einen Antrag zu stellen. Anträge, welche bis Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Präsidenten eingereicht worden sind, müssen traktandiert werden. Über die Behandlung von Anträgen an der Versammlung selbst entscheidet der Präsident.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird oder dies durch die Statuten vorgesehen ist.
6.3. Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft dies erforderlich ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlungen
- Aufnahme von Mitgliedern
- Überwachung der Einhaltung der Statuten und von Reglementen
- Erledigung aller Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind
Die rechtsgültige Unterschrift für den Schachklub Glarus führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.
6.4. Die Turnierkommission (TK) besteht aus dem Turnierleiter und zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Turnierleiter ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes.
Die Turnierkommission konstituiert sich selbst
Die Aufgaben der Turnierkommission umfassen:
- Durchführung des Tätigkeitsprogrammes - Ausarbeitung und Überwachung technischer Reglemente
- führen der klubinternen Führungsliste
- Überwachung und Anwendung der Spielregeln
- Rekursinstanz bei Streitfällen und gegen Entscheide des Turnierleiters, wobei Mitglieder in eigener Sache in den Ausstand zu treten haben.
6.5. Die beiden Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


7. Spielregeln
7.1 Grundsätzlich gelten die Spielregeln des Schweizerischen Schachbundes (SSB).
7.2. Für den internen Spielbetrieb des Schachklubs Glarus gilt das Turnierreglement des Schachklubs Glarus.


8. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
8.1. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8.2. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der
abgegebenen Stimmern erforderlich.
8.3. Die die Auflösung des Vereins bestimmende Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens und des Spielmaterials abschliessend.


9. Übergangsbestimmungen
9.1. Diese Statuten ersetzen diejenigen aus dem Jahre 1995.
9.2. Diese Statuten treten auf den 1. April 2006 in Kraft.


Glarus, 31. März 2006


Namens des Vorstandes:


Der Präsident Die Aktuarin
Fritz Bolliger Jeanne Reynvaan